RS0111090 – OGH Rechtssatz
RS0111090 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Es stellt ein erhebliches Mitverschulden des verletzten Besitzers eines Fuhrwerks dar, wenn er schuldhaft gestattete, daß das nicht ausreichend beleuchtete Fuhrwerk in Betrieb genommen wurde. Weiters kommt dem Umstand Bedeutung zu, daß er selbst an dieser Fahrt teilgenommen hat, obwohl er um die mangelhafte Ausstattung des Fuhrwerkes wußte (hier: Schadensteilung 1:1).