JudikaturJustizRS0111062

RS0111062 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Februar 2004

Die Tätigkeit eines Berufsfußballers ist - allgemeinkundig - besonders gefahrengeneigt, sodaß selbst dann, wenn Sportinvalidität nicht eintritt, berufstypische Überbeanspruchung und Verletzungsfolgen geeignet sind, die berufssportliche Laufbahn noch vor Eintritt der "altersbedingten" Ungeeignetheit wieder zu beenden.