JudikaturJustizRS0111048

RS0111048 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2022

Immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH, dem im Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung zukommen, weiterhin als Geschäftsführer tätig ist, ist ihm all das, was ihm unter welchem Titel auch immer von der Gesellschaft zufließt (Einkommen, Gehalt, Firmenpension) bzw worauf er grundsätzlich Anspruch hat (nicht vorgenommene Gewinnausschüttungen) als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen, kann doch nur so ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verhindert und hintangehalten werden.

Entscheidungen
3