JudikaturJustizRS0110964

RS0110964 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2007

Der positive Schaden bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht nur in der nach Berufsklasse und wirtschaftlicher Situation typischen Vermögenseinbuße. Besondere subjektive Erwerbsmöglichkeiten können daher nur beim subjektiv zu berechnenden Interesseersatz berücksichtigt werden; eine Berücksichtigung neben der objektiv berechneten Minderung der Erwerbsfähigkeit würde ansonsten zu einer zweifachen Veranschlagung der Erwerbsmöglichkeiten führen. Wollte man jede Vereitelung einer Gewinnchance als positiven Schaden ansehen, wäre eine Unterscheidung vom entgangenen Gewinn nur von geringer Bedeutung; dies würde dem vom ABGB verfolgten Konzept, die Ersatzpflicht entsprechend der Schwere der Zurechnungsgründe abzustufen, widersprechen.

Entscheidungen
4