JudikaturJustizRS0110838

RS0110838 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2023

Bei der Auslegung von Verträgen ist das Gesamtverhalten der Parteien und der Zweck der von ihnen abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen. Nachfolgendes Verhalten ist zur Interpretation dann heranzuziehen, wenn sich darin die bei Vertragsschluss bestandene Parteiabsicht manifestiert.

Entscheidungen
8