RS0110821 – OGH Rechtssatz
RS0110821 – OGH Rechtssatz
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Durch § 13 Abs 2 AVG ist der mündliche Weg für fristgebundene oder fristbestimmende Eingaben ausgeschlossen und der ansonsten zur Anwendung kommende Grundsatz einer weitgehenden Formfreiheit für solche Anträge durchbrochen. Leistungsanträge in Sozialversicherungssachen betreffend Hinterbliebenenleistungen sind insofern fristgebunden, als sie den Anfall der Leistung bestimmen; bei Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt kommt es zu Leistungsverlusten. Für den konkreten Anfall einer solchen Pension ist der Antrag auf Zuerkennung einer solchen jedenfalls fristgebunden. Auch solche materiell-rechtliche Fristen sind von § 13 Abs 2 AVG umfaßt.