JudikaturJustizRS0110740

RS0110740 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2020

Der von der Mutter im eigenen Haushalt erbrachte Pflegeaufwand für den schwerstbehinderten Sohn ist vom Schädiger zu ersetzen und kann der Höhe nach in Anwendung des § 273 ZPO ermittelt werden. Der überprüfbare Ermessensspielraum ist dabei die Bandbreite der Kosten ungelernter bzw professioneller Pflegepersonen. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz fiktiver Pflegekosten (hier von sechs Krankenschwestern). Nur die konkret erbrachten Leistungen des Familienangehörigen sind zu bewerten und zu ersetzen (Ablehnung von 2 Ob 60/92).

Entscheidungen
5