Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens vorläufig selbst zu tragen.…
Text Begründung: Die Klägerin wurde 1996 gegründet und übernahm mit Einbringungsvertrag vom 14.10.1996 den Betrieb "Mobilkommunikation" der P***** AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Als Betreiberin eines der beiden Mobilfunknetze in Österreich bietet sie das analoge D-Netz und das digitale GSM-Netz …
Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die von den Beklagten behauptete Spitzenstellung von max.mobil entspreche nicht den Tatsachen und verstoße daher gegen…