(Anm.:Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000)
(2) Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.
(3) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihres kostenersatzleistenden Tochterunternehmens. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Aktivbezüge ersetzt worden sind.
(4) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie die Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.
Rückverweise
PTSG · Poststrukturgesetz
§ 15 Sonderbestimmungen
(Anm.:Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000) (2) Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbei…
§ 19 Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete
…Kollektivvertrag für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. (2) Bis zur Erlassung von besonderen Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz im Sinne des § 15 Abs. 2 vierter Satz können durch Kollektivvertrag Fragen der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe wegen der sich aus dem Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria…
§ 17 Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
…Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, und in § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, die Erfordernisse der…