JudikaturJustizRS0110666

RS0110666 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 2008

Eine Verletzung der Anwaltspflicht - also ein Verstoß gegen eine vorgeschriebene gewillkürte Vertretung - bedeutet keinen Verstoß gegen die gesetzliche Vertretung. In einem solchen Fall ist aber auch die Partei nicht "gar nicht vertreten".

Entscheidungen
5