JudikaturJustizRS0110512

RS0110512 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2022

Bei der Betätigung "im nationalsozialistischen Sinne" handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf welches sich der Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) des Täters erstrecken muss. Auf dessen "Gesinnung" kommt es nicht an.

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