JudikaturJustizRS0110451

RS0110451 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2019

Geht es nicht um eine im Instanzenzug überprüfbare Entscheidung, sondern um einen rechtlich bedeutsamen Schritt, der gegebenenfalls nicht mehr wiederholt oder korrigiert werden kann, so ist alles vorzukehren, um die Erfolgsaussichten solcher Schritte nicht von vornherein zunichte zu machen. Werden von Organen Auskünfte falsch oder unzureichend erteilt oder wird der Rechtssuchende (vor allem die im Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Parteien) unrichtig oder lückenhaft belehrt, so tritt Amtshaftung ein. (hier: Erteilen von Auskünften durch die Erstrichterin an eine rechtsunkundige, anwaltlich nicht vertretenen Partei im Zuge eines die Anhebung der Hauptmietzinse betreffenden Verfahrens über Förderungsmöglichkeiten aus öffentlichen Mitteln).

Entscheidungen
6