RS0110403 – OGH Rechtssatz
RS0110403 – OGH Rechtssatz
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Eine zwischen mehreren Landwirten bestehende Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts kann im Zusammenlegungsverfahren nur im Wege einer Antragstellung nach § 17 Abs 5 nö FLG berücksichtigt werden. Wird ein derartiger Antrag unvertretbarerweise übergangen, oder werden die Landwirte trotz Unkenntnis des Gesetzes über die mögliche Antragstellung nicht belehrt, so kann Amtshaftung eintreten. Der Schadenersatzanspruch stellt dann eine Gesamthandforderung dar.