JudikaturJustizRS0110376

RS0110376 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2008

Da Provisorialmaßnahmen gemäß § 392 Abs 1 EO auf die zur Sicherung des Anspruches unumgänglichen Mittel zu beschränken sind, ist bei einem Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines bereits in einem anderen Verfahren behaupteten und bescheinigten und bereits durch eine einstweilige Verfügung gesicherten Anspruches ein konkretes Vorbringen und dessen Bescheinigung notwendig, dass die Erlassung der angestrebten weiteren einstweiligen Verfügung zur vollen Erreichung des Sicherungszweckes erforderlich ist (SZ 66/21 = RdW 1993, 278; 1 Ob 2089/96d, 1 Ob 2090/96a).

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