RS0110362 – OGH Rechtssatz
RS0110362 – OGH Rechtssatz
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Die bei der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft bezüglich der quoad usum eingebrachten Gegenstände bestehende Lücke ist durch analoge Anwendung des Art 7 Nr 15 Abs 2 EVHGB zu schließen. Dies gilt auch dann, wenn Liegenschaftsanteile eingebracht werden, was bedeutet, dass der Eigentümer bei Aufhebung der Gesellschaft wieder verfügungsberechtigt wird und das bis zur Aufhebung bestehende Teilungshindernis wegfällt.