JudikaturJustizRS0110354

RS0110354 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 2017

Nach der ständigen Rechtsprechung beruht der in den Anerbengesetzen (§ 11 AnerbenG, § 12 Kärntner ErbhöfeG und § 21 TirHöfeG) ausdrücklich verankerte Grundsatz, bei der Erbteilung den Übernahmspreis so zu bestimmen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann, auf bäuerlichen Gewohnheitsrecht im Interesse der Erhaltung des bäuerlichem Betriebes. Er wird daher auch auf Fälle, die der ausdrücklichen Regelung des Höferechtes und Anerbenrechtes bloß ähnlich sind, insbesondere also auf Übergabsverträge bäuerlicher Unternehmen an einen von mehreren (pflichtteilsberechtigten) Erbberechtigten schon zu Lebzeiten zumindest soweit analog angewendet, dass auf den Grundsatz des Wohlbestehenskönnens angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Dabei sind aber nicht nur die Bestimmungen über den Übernahmspreis, sondern auch jene über die Nachtragserbteilung analog heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Zugrundelegung des Wohlbestehenswertes wegen Veräußerung des übergebenen landwirtschaftlichen Betriebes oder Teilen hievon weggefallen sind.

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5