JudikaturJustizRS0110298

RS0110298 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 1998

Nach der klaren Zielrichtung der Rechtsnorm, wonach für die Beurteilung von vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes begangenen Taten das frühere Waffengesetz heranzuziehen ist, stellt sich die Frage einer Günstigkeitsprüfung nicht.

Hier: Springmesser

Entscheidungen
2