JudikaturJustizRS0110296

RS0110296 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 1998

Analog zu der für das Abwesenheitsurteil in § 494 a Abs 3 zweiter Satz StPO ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit kann auch im Fall eines Ausspruches nach Abs 1 Z 1 oder Z 2 des § 494 a StPO in einer Strafverfügung von der Anhörung des Beschuldigten abgesehen werden. Dem Gesetz ist weder aus der Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO noch aus der - gleichfalls nur Widerrufsentscheidungen betreffenden - Bestimmung des § 495 Abs 3 StPO zu entnehmen, daß einer Entscheidung nach § 53 Abs 2 StGB (oder § 15 Abs 2 JGG) eine Anhörung des Angeklagten (und gegebenenfalls seines Bewährungshelfers) voranzugehen hat. Vielmehr ergibt sich aus der Zusammenschau der Abs 5 und 6 (aF: 6 und 7) des § 494 a StPO, daß eine Beschlußfassung auf Verlängerung der Probezeit sowohl in einem Abwesenheitsurteil als auch in einer (im Regelfall ohne vorheriger Anhörung des Beschuldigten ergehenden) Strafverfügung zulässig ist.