JudikaturJustizRS0110292

RS0110292 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 1998

Unterläßt ein ordnungsgemäß besetztes Schöffengericht rechtsirrtümlich die Fällung eines Unzuständigkeitsurteils, bleibt es aber bei seinem Strafausspruch innerhalb der Grenzen seiner Strafbefugnis, so kann dies weder aus § 281 Abs 1 Z 1 StPO noch aus einem anderen Nichtigkeitsgrund (Z 6 oder 11) bekämpft werden. Nur im Falle der Abweisung eines Antrags auf Fällung eines Unzuständigkeitsurteils besteht die Möglichkeit einer Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO.