RS0110292 – OGH Rechtssatz
RS0110292 – OGH Rechtssatz
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Unterläßt ein ordnungsgemäß besetztes Schöffengericht rechtsirrtümlich die Fällung eines Unzuständigkeitsurteils, bleibt es aber bei seinem Strafausspruch innerhalb der Grenzen seiner Strafbefugnis, so kann dies weder aus § 281 Abs 1 Z 1 StPO noch aus einem anderen Nichtigkeitsgrund (Z 6 oder 11) bekämpft werden. Nur im Falle der Abweisung eines Antrags auf Fällung eines Unzuständigkeitsurteils besteht die Möglichkeit einer Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO.