JudikaturJustizRS0110186

RS0110186 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2013

Die Zustimmung des Bundes gemäß § 25 BStG fällt in dessen Privatwirtschaftsverwaltung. Unterlässt der Bund im straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren eine auf § 25 BStG gestützte Einwendung, ist er nicht gemäß § 42 Abs 1 AVG von der Versagung einer Zustimmung gemäß § 25 BStG präkludiert.

Die Zustimmung gemäß § 25 BStG zu optischen Ankündigungen entlang von Autobahnen darf, wenn sie dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dient, nicht nach Belieben der Bundesstraßenverwaltung versagt werden.

Entscheidungen
2