§ 25 Ankündigungen und Werbungen
§ 25 Ankündigungen und Werbungen — BStG 1971
§ 25 Ankündigungen und Werbungen — BStG 1971
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021
Inkrafttretungsdatum
28. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40236019
Zuletzt nach Updates gesucht am
Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in jeder Richtung bis zu einer Entfernung von 100 m von der Bundesstraße (§ 21 Abs. 4) nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.