JudikaturJustizRS0110147

RS0110147 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. April 2020

In der Grundrechtsbeschwerde gestellte Beweisanträge sowie Mutmaßungen über das Ergebnis und die mögliche Dauer bislang unterlassener Beweisaufnahmen müssen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, weil sich das Erkenntnis auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zu beziehen hat, unberücksichtigt bleiben.

Entscheidungen
5