RS0110125 – OGH Rechtssatz
RS0110125 – OGH Rechtssatz
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Unter den "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" im Sinne des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Strafrechts, Privatrechts und Prozessrechts, aber auch des öffentlichen Rechts verstanden. Maßgebend für die durch die ordentlichen Gerichte in diesem Rahmen mögliche Überprüfung ist nicht die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen ist auch enger als der Bereich zwingenden Rechtes (so schon SZ 68/154).