Spruch Dem als "Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Antrag der klagenden Parteien, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wird abgewiesen. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 277,60 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens vor dem Obersten …
Text Begründung: Der Zweit und der vormalige Drittkläger sind Geschäftsführer der erstklagenden Partei. Mit Beschluss vom 15. Mai 2001, GZ 16 Fr 2473/00i 4, verhängte ein Firmenbuchgericht über die Geschäftsführer eine Zwangsstrafe von je 20.000 S. Zur Einbringung dieser Beträge erließ der Kostenbeamt…
Rechtliche Beurteilung Weder der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch der Rekurs sind berechtigt. a) Auszugehen ist, da im Rechtsmittel wie auch in den betreffenden Entscheidungen nicht differenziert wird, zunächst davon, dass das Rechtsmittel beider Parteien gegen die Zurückweisung des Rekurses der e…