JudikaturJustizRS0110106

RS0110106 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1998

Ob der Pfandschuldner bereits durch die außergerichtliche Zahlungsaufforderung oder erst durch die Hypothekarklage und/oder die Exekution "in Anspruch genommen" wird, ist strittig. Für die Auffassung, daß es weder einer Hypothekarklage noch einer Exekution bedarf, spricht, daß in der Leistung durch den zur Zahlung aufgeforderten Pfandschuldner in der Regel die schlüssige Erklärung liegen wird, aufgrund der Sachhaftung zu leisten und damit den besicherten Teil der Forderung begleichen zu wollen.

Mit der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung ist für den Pfandschuldner auch bereits absehbar, daß es zur Versteigerung kommen wird, wenn er nicht zahlt. Bereits damit besteht ein Zusammenhang mit einer drohenden Feilbietung, der nach der Rechtsprechung genügt, damit ein Pfandgläubiger oder Verbotsberechtigter sein Einlösungsrecht ausüben kann. Der Realschuldner ist insoweit in einer ähnlichen Situation; auch ihm geht es darum, wenn auch aus anderen Motiven, die Verwertung der Pfandsache zu verhindern.