RS0110018 – OGH Rechtssatz
RS0110018 – OGH Rechtssatz
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Das in einem Prozeß gegen die Haftpflichtversicherung ergehende Urteil ist kraft gesetzlicher Vorschrift (§ 28 KHVG 1994) auch in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Halters und Lenkers des versicherten Fahrzeuges zum geschädigten Dritten rechtlich wirksam. Falls der Halter und Lenker als Nebenintervenient beitritt, kommt diesem die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten zu.