JudikaturJustizRS0109948

RS0109948 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 2001

Zugunsten der jeweiligen Eigentümer einer Liegenschaft kann ein Vorkaufsrecht nicht begründet werden. Die grundbücherliche Eintragung eines derartigen Vorkaufsrechts kann nach § 130 GBG als unzulässig gelöscht werden.