JudikaturJustizRS0109925

RS0109925 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 1977

Durch die Aufhebung der Abs 2 und Abs 3 des § 60 Geo durch den Verfassungsgerichtshof (vgl BGBl 1954/95) sind die Bestimmungen des § 6 Abs 4 StPO 1960 keineswegs allgemein gegenstandslos geworden, weil es sich dabei teilweise um Bestimmungen handelt, die auch ohne die vorhergesehene Durchführungsverordnung im einzelnen Falle anwendbar sind und Säumnis des Verordnungsgesetzgebers bei Erlassung von Durchführungsvorschriften ein Gesetz, soweit es auch ohne solche Durchführungsvorschriften anwendbar ist, keineswegs obsolet macht. Die Bestimmungen der StPO über die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Angeklagten sind aber auch (bis auf den später nachtragbaren Nachweis, daß die telegraphische Eingabe echt ist) bei telegraphischer Anmeldung erfüllbar. Die Zivilentscheidungen 2 Ob 124/59, 2 Ob 687/59 und 5 Ob 103/61 betreffen rechtlich anders gelagerte Fälle.