RS0109920 – OGH Rechtssatz
RS0109920 – OGH Rechtssatz
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Weder aus der StPO noch der MRK ergibt sich ein unbeschränkter Anspruch eines Angeklagten auf Übersetzung aller Aktenstücke in allen Einzelheiten; insoweit besteht auch keine Nichtigkeitssanktion. Art 6 Abs 3 lit e MRK geht nicht so weit, eine schriftliche Übersetzung des gesamten schriftlichen Beweismaterials oder amtlicher Schriftstücke des Verfahrens in allen Einzelheiten zu verlangen; es genügt, daß es dem Angeklagten durch den Übersetzungsbeistand ermöglicht wird, den ihm zur Last gelegten Vorwurf zu kennen und sich dagegen zu verteidigen, insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht vorzutragen.