RS0109828 – OGH Rechtssatz
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Dem Bauführer obliegt es in erster Linie, von der Behörde erteilte Auflagen im Sinne des § 90 Abs 3 StVO zu beachten. Hat er selbst nicht die entsprechende Bewilligung zur Durchführung der Bauarbeiten beantragt (§ 90 Abs 1 StVO), muß er sich durch Nachfrage beim Bauherrn Kenntnis von allfälligen behördlichen Auflagen im Sinne des § 90 Abs 3 StVO verschaffen; die Bewilligungspflicht derartiger Bauführungen muß ihm dabei als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB bekannt sein.