Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Teil- und Zwischenurteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat: 1. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für zwei Drittel aller künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 25. 2. 2004 bis zur …
Text Entscheidungsgründe: Am 25. 2. 2004 ereignete sich gegen 18.45 Uhr auf der LH 11 im Freiland auf Höhe des Strkm 12,260 ein Verkehrsunfall, an dem der auf der Fahrbahn gehende Kläger und Eva G* als Lenkerin eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws beteiligt waren. Letztere war von…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Sie ist im Sinne des Eventualantrags auch teilweise berechtigt. Die beklagte Partei macht geltend, der Kläger habe als Bauleiter die ungenügende Absicherung der Baustelle zu verantworten…