JudikaturJustizRS0109827

RS0109827 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2009

Hinsichtlich der sich aus den §§ 90 und 32 Abs 6 StVO ergebenden Verkehrssicherungspflicht zur Kennzeichnung und Absicherung der Baustelle. Sind an den Bauführer strenge Anforderungen zu stellen.

Entscheidungen
3