JudikaturJustizRS0109810

RS0109810 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 1998

Nur die Veräußerung oder Belastung des Vermögens des Kindes bedarf der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, ansonsten verwalten die Eltern (nach dem Tod des Vaters die Mutter) das Vermögen der Kinder bis zu deren Volljährigkeit zum Vorteil derselben. Der Vorteil des Kindes, zu dem die Verwaltung des Vermögens zu führen ist, gebietet, daß auch Maßnahmen, die zu einer Belastung mit erheblichen Prozeßkosten führen können, der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde bedürfen.