JudikaturJustizRS0109715

RS0109715 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2007

Bei einer vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 erster Fall StPO ist die Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Freiheitsentziehung nicht an der Strafdrohung der Anlaßtat zu messen.

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