JudikaturJustizRS0109707

RS0109707 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 1992

Ungeachtet der einschränkenden Terminologie des § 143 Abs 2 zweiter Satz StPO ("von der Verbindlichkeit zur Ablehnung eines Zeugnisses .... befreit") sind nicht nur die Fälle des Zeugnisentschlagungsrechtes, sondern auch jene der Zeugnisunfähigkeit (§ 151 StPO) und der berechtigten Zeugnisverweigerung (§ 153 StPO) miteinzubeziehen, weil sich die Unzulässigkeit willensbeugenden Zwangs zur Herausgabe von Gegenständen nach Sinn und Zweck der in Rede stehenden Verfahrensbestimmung auch auf sie erstreckt.