JudikaturJustizRS0109706

RS0109706 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 1992

Wenn der Schutzzweck des Zeugnis-Verbots über das Pressions-Verbot hinaus bis zur Sach-Beweisführung mittels Beschlagnahme durchschlägt, muß in der Beschlagnahme - weil dadurch derselbe Effekt erreicht würde, wie durch die unzulässige Herbeiführung der Zeugenaussage einer von der Verbindlichkeit zu deren Ablegung gesetzlich befreiten Person - auch eine Umgehung des Verbots der Erzwingung einer Herausgabe von (insoweit gleichsam die Aussage substituierenden) Gegenständen (also vor allem von Urkunden) erblickt werden, zu deren Hintanthaltung die Unterstellung der insoweit analogen Geltung eines Beschlagnahme-Verbots zulässig ist.