JudikaturJustizRS0109584

RS0109584 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2019

Bei bloßen Mängeln des Beschlusses infolge unzutreffender Ergebnisfeststellung kann die Anfechtungsklage mit dem Begehren auf Feststellung des tatsächlich zustandegekommenen Beschlusses verbunden werden - "positive Beschlussfeststellungsklage". Der erkennende Senat hält aber an der Rechtsprechung fest, dass die Etablierung des entgegengesetzten Beschlussergebnisses durch bloße Feststellungsklage ohne vorhergehende oder gleichzeitige Anfechtungsklage nicht möglich ist.

Entscheidungen
8