JudikaturJustizRS0109568

RS0109568 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2019

Ein Mietvertragsabschluss, der ein Gründungsgeschäft eines angehenden Unternehmers ist, erlaubt (innerhalb der Verjährungsfrist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG) eine Mietzinsüberprüfung nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 1 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG auch ohne unverzügliche Rüge des Unternehmers. Den Unternehmer trifft keine Rügeobliegenheit, wenn er eine natürliche Person ist und ihm beim Mietvertragsabschluss die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz MRG fehlte. Die Unternehmerbegriffe in § 1 KSchG und §16 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz MRG sind gleichzusetzen.

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7