JudikaturJustizRS0109565

RS0109565 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2007

Der Wohnungseigentümer hat aufgrund seines ausschließlichen Nutzungsrechtes und Verfügungsrechtes das Recht zur Kündigung auch dann, wenn er den Mietvertrag über die Wohnung nicht selbst abgeschlossen hat, sondern gemäß § 1120 ABGB bzw § 2 Abs 1 MRG in diesen eingetreten ist.

Entscheidungen
16