JudikaturJustizRS0109555

RS0109555 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2021

Der tatbestandsimmanente Vermögensschaden beim Spendenbetrug liegt vor, wenn das einseitige Vermögensopfer des Spenders bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine unvernünftige Ausgabe ist, weil das Ziel, wirtschaftliche Werte zur Förderung des Spendenzweckes zu schaffen, verfehlt wird.

Entscheidungen
9