JudikaturJustizRS0109509

RS0109509 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2002

Dem naturalunterhaltspflichtigen Elternteil ist es zumutbar, bei (gänzlichem oder teilweisem) Ausfall der Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen für den Unterhalt in der Höhe aufzukommen, die der üblichen Prozentkomponente entspräche. Da die Betreuungsleistungen nicht mit zusätzlichem Geldaufwand verbunden sind, mindern sie nicht die Fähigkeit zur Aufbringung der entsprechenden Geldmittel.

Entscheidungen
2