RS0109509 – OGH Rechtssatz
RS0109509 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Dem naturalunterhaltspflichtigen Elternteil ist es zumutbar, bei (gänzlichem oder teilweisem) Ausfall der Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen für den Unterhalt in der Höhe aufzukommen, die der üblichen Prozentkomponente entspräche. Da die Betreuungsleistungen nicht mit zusätzlichem Geldaufwand verbunden sind, mindern sie nicht die Fähigkeit zur Aufbringung der entsprechenden Geldmittel.