RS0109500 – OGH Rechtssatz
RS0109500 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Erbe tritt anstelle der bisher beklagten Verlassenschaft in das Prozeßrechtsverhältnis ein und muß daher den Prozeß in der Lage hinnehmen, in der sich dieser befindet. Er muß nicht bloß alle von dem und gegen den Rechtsvorgänger vorgenommenen Prozeßhandlungen gegen sich gelten lassen, sondern wird auch von der Rechtskraft der gegen diesen erflossenen gerichtlichen Entscheidungen sowie sonstigen prozessualen Bindungen erfaßt.