JudikaturJustizRS0109489

RS0109489 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2018

§ 103 Abs 2 GBG hat den Zweck, auf die Gleichrangigkeit der Eintragungen aufgrund gleichzeitig eingelangter Anträge hinzuweisen, wie sie in § 29 Abs 2 GBG normiert wird, wobei nicht unterschieden wird, ob der oder die Antragsteller der mehreren Gesuche identisch sind oder ob unterschiedliche Antragsteller einen gemeinsamen Vertreter haben. Wurde durch den oder die Einbringer mehrerer gleichzeitig eingelangter Grundbuchsgesuche die beabsichtigte Rangordnung von Pfandrechtseinverleibungen klargestellt, so ist den Parteien die Gleichrangigkeit der Eintragungen nicht aufzuzwingen; ein Gleichzeitigkeitsvermerk gemäß § 103 Abs 2 GBG hat dann zu unterbleiben. Die Bestimmung einer gewünschten Rangordnung muss in den Grundbuchsgesuchen jedoch unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, wofür die bloße Nummerierung gleichzeitig eingelangter Gesuche nicht genügt.

Entscheidungen
3