RS0109418 – OGH Rechtssatz
RS0109418 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Haftet eine Dienstbarkeit der Wohnung (Wohnungsrecht) bereits auf der ganzen Sache, so ändert die nachträgliche Begründung von Wohnungseigentum nichts am Umfang der Sachhaftung. Eine Löschung der Dienstbarkeit hinsichtlich jener Mindestanteile, an denen sie nicht ausgeübt werden kann, kommt dann nur mit Zustimmung des Servitutsberechtigten in Frage; deren Verweigerung kann nicht als Schikane gewertet werden (MietSlg 29.061).