JudikaturJustizRS0109409

RS0109409 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2002

Bei Verträgen, die hinsichtlich einzelner Vertragspunkte eines Notariatsakts bedürfen, einer solchen Formvorschrift jedoch nicht Rechnung tragen, gilt § 878 Satz 2 ABGB, wonach bei gleichzeitiger Vereinbarung von Möglichem und Unmöglichem, aber auch Formrichtigem und Formmangelhaftem, der Vertrag im ersten Teil gültig bleibt, wenn nicht aus ihm hervorgeht, daß kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne.

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