JudikaturJustizRS0109402

RS0109402 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2022

Hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen, so ist der Beschluss des Rekursgerichtes ein echter Aufhebungsbeschluss, der keine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses enthält. Er ist daher mangels Zulässigerklärung des Rekurses durch das Rekursgericht jedenfalls unanfechtbar.

Entscheidungen
5