RS0109369 – OGH Rechtssatz
RS0109369 – OGH Rechtssatz
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Die Delegierung nach § 31 JN hat - ebenso wie die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN - zur Voraussetzung, dass die Rechtssache vom zuständigen Gericht an ein anderes übertragen werde. Ist die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts nicht gegeben, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine Delegierung nach § 31 JN. Das für die Delegierung zuständige Gericht hat in einem solchen Fall die beantragte Delegierung zu verweigern.