RS0109355 – OGH Rechtssatz
RS0109355 – OGH Rechtssatz
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Die nach Lehre und Rechtsprechung dem Kläger auferlegte Pflicht zur Bezeichnung des richtigen Grenzverlaufes und zu deren Beweis trifft ihn aber auch dann, wenn der Verlauf der richtigen Grenze nur eine Vorfrage im Rechtsstreit über ein auf die actio negatoria gestütztes Unterlassungsbegehren bildet, weil der Kläger dort den Nachweis seines Eigentumes und eines Eingriffes in dieses zu behaupten und zu beweisen hat.