JudikaturJustizRS0109334

RS0109334 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2021

Wird in einem Unterbrechungsbeschluss ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nur über Antrag der Parteien erfolgen werde, so ist dadurch der Kläger zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Handlung verhalten. Dabei ist gar nicht erst zu prüfen, ob der zitierte Satz gesetzwidrigerweise in den Beschluss Aufnahme gefunden hat, da der Kläger gerade angesichts dieses Beisatzes erkennen muss, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig sein wird.

Entscheidungen
16