JudikaturJustizRS0109283

RS0109283 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2018

Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach § 25 HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. Eine missbräuchliche Ausbeutung der Tätigkeit des kundenzuführenden Handelsvertreters soll verhindert werden. Hier: Analoge Anwendung auf einen Vertragshändler (Kraftfahrzeug) gegenüber der Marktmacht internationaler Automobilkonzerne.

Entscheidungen
10