JudikaturJustizRS0109226

RS0109226 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2019

Bei einem Werkvertrag hat der Werkunternehmer das vertraglich geschuldete Werk herzustellen. Das Geschuldete ergibt sich aus dem Vertrag und den darin enthaltenen Bestimmungen und Beschreibungen. Das vom Unternehmer Geschuldete ist daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln und es kann der Vertrag das Werk durch Substanzeigenschaften und Funktionseigenschaften festlegen, es kann aber auch eine bestimmte Art der Herstellung vereinbart werden.

Entscheidungen
5